Ein Klagegrund für zwei Arten der Verletzung der Privatsphäre

Vorschlag 5–1 Erstes Aktionselement: Die neue unerlaubte Handlung sollte auf Eingriffe in die Privatsphäre beschränkt werden durch:

(a) Eingriff in die Abgeschiedenheit des Klägers oder in private Angelegenheiten (auch durch rechtswidrige Überwachung); oder

(b) Missbrauch oder Offenlegung privater Informationen über den Kläger (ob wahr oder nicht).

5.5 Missbrauch privater Informationen und Eindringen in die Abgeschiedenheit wurden gesagt im Zentrum eines jeden rechtlichen Schutzes der Privatsphäre zu stehen. Der unerwünschte Zugang zu privaten Informationen und der unerwünschte Zugang zu Körper oder persönlichem Raum wurden als „zwei Kernkomponenten des Rechts auf Privatsphäre“ bezeichnet. Die meisten Beispiele für Eingriffe in die Privatsphäre, die zur Unterstützung der Einführung eines neuen Klagegrundes angeführt werden, und die meisten Fälle in anderen Gerichtsbarkeiten im Zusammenhang mit Eingriffen in die Privatsphäre fallen in eine dieser beiden Kategorien. Um Klarheit, Sicherheit und Leitlinien für den Zweck und den Umfang der neuen Maßnahme zu schaffen, schlägt das ALRC vor, die Maßnahme ausdrücklich auf diese beiden Arten der Verletzung der Privatsphäre zu beschränken. Dies bedeutet, dass Eingriffe in die Privatsphäre, die nicht in eine dieser beiden Kategorien fallen, unter der neuen unerlaubten Handlung nicht umsetzbar sind.

5.6 Obwohl, wie nachstehend erörtert, viele Interessengruppen sagten, dass das Gesetz ein nicht erschöpfendes Gesetz enthalten sollte Liste von Verhaltensbeispielen, die eine Verletzung der Privatsphäre darstellen können, andere wiesen auf die Vorteile einer Beschränkung der Maßnahme hin. Telstra machte geltend, dass eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen die Möglichkeit einer anderen Art der Verletzung der Privatsphäre ermöglichen würde und dass dies zu unerwünschter Unsicherheit führen würde:

Verhaltenskategorien, die von einem Klagegrund erfasst werden, sollten unter eindeutigen und objektiven Begriffen ausführlich aufgeführt werden, um die Unsicherheit und die Auswirkungen zu verringern, die die Einführung eines solchen Klagegrundes für Unternehmen und Dienstleister haben würde.

5.7 Die beiden oben vorgeschlagenen Kategorien der Verletzung der Privatsphäre stützen sich auf die bekannte Kategorisierung von Datenschutzbestimmungen in den Vereinigten Staaten, die zuerst von William Prosser dargelegt wurde im Jahr 1960 und folgte in den USA Restatement of the Law Second, Torts. Prosser schrieb, dass das Gesetz der Privatsphäre

vier verschiedene Arten der Invasion von vier verschiedenen Interessen des Klägers umfasst, die durch den gemeinsamen Namen miteinander verbunden sind, aber Ansonsten haben sie fast nichts gemeinsam, außer dass jeder einen Eingriff in das Recht des Klägers darstellt, in dem von Richter Cooley geprägten Satz „allein gelassen zu werden“. Ohne den Versuch einer genauen Definition können diese vier Arten wie folgt beschrieben werden:

1. Eingriff in die Abgeschiedenheit oder Einsamkeit des Klägers oder in seine privaten Angelegenheiten.

2. Öffentliche Offenlegung peinlicher privater Tatsachen über den Kläger.

3. Werbung, die den Kläger in der Öffentlichkeit in ein falsches Licht rückt.

4. Aneignung des Namens oder der Ähnlichkeit des Klägers zum Vorteil des Beklagten.

5.8 Nach Ansicht des ALRC sollte in Australien eine neue Datenschutzverletzung beschränkt werden die ersten beiden dieser vier Kategorien. In der Rechtssache ABC gegen Lenah Game Meats Pty Ltd sagten Gummow und Hayne JJ: „Die Offenlegung privater Tatsachen und ein unangemessenes Eindringen in die Abgeschiedenheit kommen möglicherweise der Sorge um die Privatsphäre am nächsten,“ als Rechtsgrundsatz, der sich aus dem Grundwert der persönlichen Autonomie ergibt. “ Diese beiden Arten der Verletzung der Privatsphäre werden weiter unten erörtert.

Eindringen in die Abgeschiedenheit oder in private Angelegenheiten

5.9 Eindringen in die Abgeschiedenheit ist eine der beiden am häufigsten anerkannten Kategorien der Verletzung von Datenschutz. Das ALRC hält es für wesentlich, dass die neue unerlaubte Handlung diese Art von Verhalten erfasst.

5.10 Die unerlaubte Handlung des Eindringens in die Abgeschiedenheit, schrieb Prosser 1960, war vor allem nützlich, um die Lücken zu schließen, die durch die Übertretung entstanden sind , Belästigung, die absichtliche Zufügung von psychischer Belastung und alle möglichen Abhilfemaßnahmen für die Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte. Diese Lücken bestehen bis heute im australischen Schutz der Privatsphäre vor Eingriffen.

5.11 Prosser zitierte eine Reihe von USA Fälle mit int Rusion bei Abgeschiedenheit, einschließlich Fällen, in denen der Angeklagte in das Haus, das Hotelzimmer und die Kabine eines Dampfschiffs eingedrungen ist, sowie bei einer Frau bei der Geburt. Das Prinzip wurde „bald über ein solches physisches Eindringen hinausgetragen“ und „auf das Abhören privater Gespräche mittels Abhören und Mikrofone ausgedehnt“ und „in die Fenster eines Hauses spähen“. Prosser führte einen Fall an, in dem ein Gläubiger „den Schuldner für längere Zeit mit Telefonanrufen bei sich zu Hause und an seinem Arbeitsplatz verfolgt“ und einen anderen Fall von „unbefugtem Aufspüren des Bankkontos des Klägers“.

5.12 Section 652B des US Restatement of the Law Zweitens betrifft Torts das Eindringen in die Abgeschiedenheit und besagt:

Einer, der absichtlich physisch oder anderweitig in das Gesetz eingreift Die Einsamkeit oder Abgeschiedenheit eines anderen oder seiner privaten Angelegenheiten oder Anliegen unterliegt der Haftung des anderen für die Verletzung seiner Privatsphäre, wenn das Eindringen für eine vernünftige Person höchst beleidigend wäre.

5.13 Der zugehörige Kommentar im Restatement lautet:

a. Die in diesem Abschnitt behandelte Form der Verletzung der Privatsphäre hängt nicht von der Bekanntmachung der Person ab, deren Interessen verletzt werden, oder von ihren Angelegenheiten. Es besteht ausschließlich aus einer absichtlichen Beeinträchtigung seines Interesses an Einsamkeit oder Abgeschiedenheit, entweder in Bezug auf seine Person oder in Bezug auf seine privaten Angelegenheiten oder Anliegen, von einer Art, die für einen vernünftigen Mann höchst beleidigend wäre.

b . Die Invasion kann durch physisches Eindringen in einen Ort erfolgen, an dem sich der Kläger zurückgezogen hat, beispielsweise wenn der Angeklagte seinen Weg in das Zimmer des Klägers in einem Hotel erzwingt oder auf dem Einwand des Klägers besteht, sein Haus zu betreten. Es kann auch sein, dass die Sinne des Angeklagten mit oder ohne mechanische Hilfsmittel die privaten Angelegenheiten des Klägers überwachen oder belauschen, indem er mit einem Fernglas in seine Fenster im Obergeschoss schaut oder auf seine Telefonkabel klopft. Dies kann durch eine andere Form der Untersuchung oder Prüfung seiner privaten Anliegen geschehen, z. B. durch Öffnen seiner privaten und persönlichen Post, Durchsuchen seines Safes oder seiner Brieftasche, Überprüfen seines privaten Bankkontos oder Zwingen eines gefälschten Gerichtsbeschlusses, eine Inspektion zuzulassen seiner persönlichen Dokumente. Das Eindringen selbst macht den Beklagten haftbar, auch wenn keine Veröffentlichung oder sonstige Verwendung der beschriebenen Fotos oder Informationen erfolgt.

5.14 Die Es wurde gesagt, dass sich das US-Delikt des Eindringens eher auf die Mittel zur Erlangung privater Informationen als auf die Veröffentlichung der so gewonnenen Informationen konzentriert. Der Kern der unerlaubten Handlung ist das beleidigende Eindringen in die Privatsphäre eines anderen.

5.15 Im Vereinigten Königreich gibt es keine vergleichbare unerlaubte Handlung für Eingriffe in die Privatsphäre durch Eindringen in die Abgeschiedenheit, die nicht in die Gewalt und Belästigung geraten . Das House of Lords in der Rechtssache Wainwright gegen das Innenministerium lehnte es ausdrücklich ab, ein allgemeines Recht auf Privatsphäre anzuerkennen, das sich auf Eingriffe in die physische Privatsphäre erstrecken würde, die keine Verbreitung von Informationen beinhalten. 5.16 Diese offensichtliche Lücke im britischen Recht kann Seien Sie nicht so besorgniserregend wie in Australien, denn das Vereinigte Königreich verfügt über einen Protection from Harassment Act von 1997 (UK), der einen gewissen gesetzlichen Schutz gegen Eingriffe in die Privatsphäre durch Eingriffe in die Abgeschiedenheit bietet. In Kapitel 14 schlägt das ALRC die Einführung eines gesetzlichen Grundes für Belästigungsmaßnahmen vor, falls die vorgeschlagene unerlaubte Handlung gegen die Privatsphäre nicht eingeführt wird.

5.17 Obwohl es im Vereinigten Königreich keine unerlaubte Handlung für das Eindringen in die Abgeschiedenheit gibt Die Gerichte haben das Potenzial von Eingriffen erkannt, die in die Privatsphäre eindringen und Schaden anrichten können. Die Mehrheit des House of Lords in Campbell gegen MGN Ltd betonte, dass die verdeckte Art und Weise, wie private Informationen über das später veröffentlichte Modell Naomi Campbell in diesem Fall erhalten wurden, die Verletzung der Privatsphäre von Campbell verstärkte. Lord Hoffman sagte: „Die Veröffentlichung eines Fotos, das durch Eindringen in einen privaten Ort (z. B. durch ein Fernobjektiv) aufgenommen wurde, kann an sich eine solche Verletzung darstellen, selbst wenn das Bild selbst nichts Peinliches enthält.“ In ähnlicher Weise sagte Sir Anthony Clarke MR in Murray / Express Newspapers, dass „die Art und der Zweck des Eindringens“ einer der Faktoren ist, die bestimmen, ob der Antragsteller eine angemessene Erwartung an die Privatsphäre hatte. „

5.18 In einigen jüngsten Fällen haben die englischen und europäischen Gerichte begonnen, die aufdringlichen Aspekte des betrachteten Verhaltens nicht nur in Bezug auf die Art und Weise, wie die privaten Informationen gesammelt wurden, sondern auch in Bezug auf die Auswirkungen der Veröffentlichung zu betonen Das Leben des Antragstellers und seiner verbundenen Parteien nach der Veröffentlichung. Aufdringliches Verhalten der britischen Medien führte zur Untersuchung von Leveson über Kultur, Praxis und Ethik der Presse.

5.19 Erörterung des „merkwürdigen“ Widerstands der englischen Gerichte Um einen Grund für ein Eindringen zu erkennen, schreibt Raymond Wacks, dass es dennoch

eine Reihe von Obiter-Diktaten gibt, die implizieren, dass die geheimen Aufzeichnungen von privaten Angelegenheiten dies tun Artikel 8 „engagieren“, dass der mer Das Fotografieren eines Kindes oder Erwachsenen an einem öffentlichen Ort kann unter die Kategorie „Missbrauch“ fallen. Diese Verlautbarungen sind entweder (uncharakteristische) juristische Fehler oder subtile, möglicherweise sogar unbewusste Anerkennungen der gegenwärtigen Anomalie!

5.20 Es bleibt abzuwarten, ob es sich um eine separate handelt Der Grund für das Eindringen in die Abgeschiedenheit wird im Vereinigten Königreich nach allgemeinem Recht anerkannt.Die Autoren von Gurry on Breach of Confidence stellen fest, dass die Forderung nach Anerkennung einer gesonderten Verletzung der Privatsphäre im Gegensatz zu einer erweiterten gerechten Maßnahme zur Offenlegung privater Informationen stärker wird, wenn die Gerichte auch vor Eingriffen in das Privatleben schützen wollen.

5.21 Ein neuseeländisches Gericht hat eine unerlaubte Handlung des Eindringens in die Abgeschiedenheit anerkannt, in einem Fall über einen Mann, der ein Aufnahmegerät in einem Badezimmer installiert und das Duschen seiner Mitbewohnerin aufgezeichnet hat. In diesem Fall, C gegen Holland, sagte Whata J, dass die „kritische Frage, die ich stellen muss, ist, ob eine Verletzung der Privatsphäre dieser Art ohne Werbung oder die Aussicht auf Werbung eine strafbare Handlung in Neuseeland ist“. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass:

die Ähnlichkeit mit der Hosking-unerlaubten Handlung hinreichend nahe beieinander liegt, damit eine unerlaubte Handlung als logische Erweiterung oder Ergänzung angesehen werden kann es. Dieses Gericht kann die unerlaubte Handlung anwenden, entwickeln und ändern, um den Erfordernissen der Zeit gerecht zu werden.

5.22 Bei der Definition der Bestandteile der unerlaubten Handlung stützte sich Whata J auf die Entscheidung des Berufungsgerichts von Ontario in der Rechtssache Jones gegen Tsige, die a anerkannt hatte unerlaubte Handlung des Eindringens in die Abgeschiedenheit. Whata J erklärte:

Ich bin der Ansicht, dass der am besten geeignete Kurs darin besteht, angesichts der von der bestehenden Behörde gewährten Anleitung so weit wie möglich mit der nordamerikanischen unerlaubten Handlung in Einklang zu stehen . Ich bin auch der Ansicht, dass der Inhalt der unerlaubten Handlung im Einklang mit den innerstaatlichen Datenschutzgesetzen und -grundsätzen stehen muss. Auf dieser Grundlage muss ein Kläger Folgendes nachweisen, um einen Anspruch auf die unerlaubte Handlung des Eindringens in die Abgeschiedenheit zu begründen:

(a) ein vorsätzliches und nicht autorisiertes Eindringen;

(b) Into Abgeschiedenheit (nämlich intime persönliche Aktivität, Raum oder Angelegenheiten);

(c) Einbeziehung einer Verletzung einer angemessenen Erwartung der Privatsphäre;

(d) Dies ist für eine vernünftige Person äußerst anstößig.

5.23 Die Einbeziehung von Eingriffen als eine der Kategorien einer strafbaren Verletzung der Privatsphäre in die neue gesetzliche Maßnahme würde einen der in Kapitel 3 genannten Hauptmängel des australischen Datenschutzschutzgesetzes beheben Ergreifen Sie Maßnahmen, um ungerechtfertigtes Verhalten zu verhindern oder Rechtsmittel einzulegen, wenn sie absichtlich und ungerechtfertigt eingegriffen wurden, die Umstände jedoch häufig aus historischen oder technischen Gründen nicht unter den Schutz bestehender unerlaubter Handlungen und anderer Gesetze fallen.

Missbrauch oder Offenlegung privater Informationen

5.24 Die zweite Art der Verletzung der Privatsphäre, die das ALRC vorschlägt, sollte durch die neue unerlaubte Handlung der Privatsphäre abgedeckt werden, ist der Missbrauch oder die Offenlegung privater Informationen über den Kläger. Es wird weder überraschend noch umstritten sein, dass ein Grund für eine Verletzung der Privatsphäre teilweise die Offenlegung privater Informationen betrifft. Lord Hoffmann hat das Recht, die Verbreitung von Informationen über das Privatleben zu kontrollieren, als zentral für die Privatsphäre und Autonomie einer Person eingestuft.

5.25 Dies ist eine weithin anerkannte Art der Verletzung der Privatsphäre, die bereits in der EU umsetzbar ist Großbritannien, USA, Neuseeland, Kanada und anderswo. Die meisten Fälle, in denen es um private Informationen geht, betreffen die unbefugte Offenlegung.

5.26 Die Elemente der US-unerlaubten Handlung, die im Restatement of the Law Second, Torts, dargelegt sind, bestehen darin, dass eine Angelegenheit öffentlich gemacht wird, die das Privatleben betrifft von einem anderen, und „die veröffentlichte Angelegenheit ist von einer Art, die (a) für eine vernünftige Person höchst beleidigend wäre und (b) für die Öffentlichkeit kein legitimes Anliegen ist“. Werbung, heißt es in dem Kommentar zum Restatement, „bedeutet, dass die Angelegenheit öffentlich gemacht wird, indem sie der Öffentlichkeit oder so vielen Personen mitgeteilt wird, dass die Angelegenheit als wesentlich sicher angesehen werden muss, um öffentlich bekannt zu werden.“ / p>

5.27 Die Offenlegung privater Informationen ist nun auch eine feste Grundlage für Maßnahmen in Großbritannien. Der neue oder erweiterte Klagegrund hat sich aus dem gerechten Klagegrund für Vertrauensbruch entwickelt, wie er in Campbell gegen MGN Ltd seit dem Inkrafttreten des Human Rights Act 1998 (UK) formuliert wurde, der Elemente der Europäischen Konvention über Menschenrechte (EMRK). Artikel 8 EMRK sieht teilweise vor, dass „jeder das Recht hat, sein Privat- und Familienleben, sein Zuhause und seine Korrespondenz zu respektieren“. Obwohl Artikel 8 nicht auf private Informationen beschränkt ist, kann der Schwerpunkt der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zur Offenlegung privater Informationen teilweise auf seine Wurzeln in der gerechten Doktrin des Vertrauensbruchs zurückgeführt werden, die vertrauliche Informationen schützt.

5.28 Die neuseeländischen Gerichte haben eine neue unerlaubte Handlung der Verletzung der Privatsphäre anerkannt, indem sie private Tatsachen öffentlich gemacht haben.Gault P und Blanchard J haben in Hosking v Runting Folgendes angegeben:

Die Elemente der unerlaubten Handlung in Bezug auf die Veröffentlichung privater Informationen, die Nicholson J in P v niedergelegt hat D bieten einen Ausgangspunkt und sind eine logische Weiterentwicklung der Attribute, die in der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten identifiziert und in Urteilen in den britischen Fällen beworben wurden. In dieser Gerichtsbarkeit kann gesagt werden, dass es zwei grundlegende Voraussetzungen für einen erfolgreichen Anspruch auf Beeinträchtigung der Privatsphäre gibt:

1. Das Vorhandensein von Tatsachen, für die eine angemessene Erwartung der Privatsphäre besteht; und

2. Werbung für jene privaten Tatsachen, die für eine objektive vernünftige Person als äußerst anstößig angesehen werden.

Ob wahr oder nicht

5.29 Die ALRC schlägt vor, dass sich die neue australische unerlaubte Handlung eher auf private „Informationen“ als auf „Fakten“ bezieht. Die Verwendung des Wortes „Tatsache“ in dieser gesetzlichen unerlaubten Handlung kann bedeuten, dass die relevanten privaten Informationen wahr sein müssen, damit sie Gegenstand des Klagegrundes sind. Das ALRC ist der Ansicht, dass die Privatsphäre einer Person durch die Offenlegung unwahrer Informationen verletzt werden kann, wenn dies eine Verletzung der Privatsphäre wäre, wenn die Informationen wahr wären.

5.30 Dies steht im Einklang mit dem Privacy Act 1988 (Cth), in dem personenbezogene Daten in Abschnitt 6 so definiert sind, dass sie Informationen oder eine Stellungnahme „ob wahr oder nicht“ enthalten. Es ist auch die Position im britischen Recht und wird vom ALRC unterstützt. Der frühere Richter am britischen High Court, David Eady, hat geschrieben, dass

von einem Antragsteller nicht erwartet wird, dass er einen Artikel über ihn oder sie durchläuft Sexualleben oder Gesundheitszustand, um zu zeigen, dass einige Aspekte wahr und andere falsch sind. Das würde den Gegenstand der Übung besiegen und ein noch größeres Eindringen beinhalten. Spekulationen oder Tatsachenbehauptungen zu privaten Angelegenheiten, ob wahr oder falsch, können zu einem Klagegrund führen.

5.31 Dies sollte in der neues Gesetz durch Hinzufügen der Worte „ob wahr oder nicht“ nach „Missbrauch oder Offenlegung privater Informationen über den Kläger“, wie oben vorgeschlagen.

5.32 Damit der Kläger eine Klage erheben kann, müssen die unwahren Informationen von Natürlich handelt es sich auch um Angelegenheiten, bei denen der Kläger eine angemessene Erwartung an die Privatsphäre hat, und wie nachstehend vorgeschlagen, muss der Missbrauch oder die Offenlegung schwerwiegend sein. Dies ist kein Vorschlag für eine Maßnahme zur Veröffentlichung unwahrer Informationen.

Missbrauch oder Offenlegung

5.33 Daniel Solove hat argumentiert, dass Datenschutz mehr bedeutet als Offenlegung zu vermeiden. Dazu gehört auch die Fähigkeit der Person, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten für die von ihr gewünschten Zwecke verwendet werden.

5.34 Die Weitergabe personenbezogener Daten ist möglicherweise die häufigste Art des Missbrauchs personenbezogener Daten, der die Privatsphäre einer Person verletzt. Wacks schreibt, dass die „unerlaubte Handlung des Missbrauchs privater Informationen offensichtlich den Nachweis eines Missbrauchs erfordert, der in der Praxis die Veröffentlichung solcher Informationen bedeutet“.

5.35 Es ist wichtig anzumerken, dass viele Eingriffe in die Privatsphäre, die den Missbrauch, aber nicht die Veröffentlichung privater Informationen beinhalten, besser als Eingriffe in private Angelegenheiten angesehen werden können. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter eines Unternehmens, der ohne Genehmigung auf private Informationen eines Kunden zugreift, in die privaten Angelegenheiten dieses Kunden eingedrungen sein. Ein solches Eindringen würde von der ersten vom ALRC vorgeschlagenen Invasionskategorie abgedeckt. Dennoch ist das ALRC der Ansicht, dass es vernünftig ist, diese zweite Art der Invasion nicht auf die Offenlegung zu beschränken, da eine andere Art des Missbrauchs privater Informationen die Privatsphäre einer Person verletzen kann.

Öffentliche Offenlegung

5.36 Das ALRC schlägt vor, dass eine Offenlegung privater Informationen nicht öffentlich im Sinne einer breiten Publizität sein muss, um dieses Element des Klagegrundes zu befriedigen. Die Tatsache, dass die Weitergabe personenbezogener Daten nur an eine andere Person erfolgte, sollte unter bestimmten Umständen nicht verhindern, dass das Verhalten als strafbar angesehen wird, wenn die Umstände als schwerwiegend eingestuft werden.

5.37 Die US-unerlaubte Handlung beschränkt sich dagegen auf öffentliche Bekanntmachungen. Das Restatement of the Law Zweitens, Torts, besagt, dass Werbung bedeutet, dass „die Angelegenheit öffentlich gemacht wird, indem sie der Öffentlichkeit oder so vielen Personen mitgeteilt wird, dass die Angelegenheit als wesentlich sicher angesehen werden muss, um öffentlich bekannt zu werden“. .

5.38 Das neuseeländische Berufungsgericht schien bei der Erörterung der unerlaubten Handlung in Hosking / Runting auch öffentliche Bekanntmachungen zu berücksichtigen. In diesem Fall sagten Gault P und Blanchard J: „Ich sehe keinen Grund, warum unsere Gerichte die Klage wegen Vertrauensbruches zum Schutz der Privatsphäre nicht durch die öffentliche Offenlegung privater Informationen entwickeln sollten, wenn dies gerechtfertigt ist.“

5.39 Das ALRC schlägt jedoch vor, die Maßnahme nicht auf öffentliche Offenlegungen zu beschränken.Die Tatsache, dass eine Offenlegung personenbezogener Daten nicht öffentlich war, kann es für einen Kläger schwieriger machen, andere Elemente der Klage zu befriedigen. Dies könnte beispielsweise darauf hindeuten, dass die Verletzung der Privatsphäre weniger schwerwiegend war als sonst. Die Erwartung des Klägers an die Privatsphäre erstreckt sich möglicherweise nicht immer auf nicht öffentliche Offenlegungen personenbezogener Daten. Es kann jedoch Fälle geben, in denen ein Kläger die begründete Erwartung hat, dass personenbezogene Daten auch innerhalb eines kleinen Kreises nicht offengelegt werden, und die Offenlegung wird als schwerwiegend eingestuft.

Falsches Licht und Aneignung

5.40 Das ALRC ist der Ansicht, dass die von Prosser identifizierten dritten und vierten Fälle nicht in eine neue australische unerlaubte Handlung wegen schwerwiegender Verletzung der Privatsphäre aufgenommen werden sollten. In Bezug auf die vier US-amerikanischen Gerichtsverfahren hat der australische High Court festgestellt, dass in Australien eine oder mehrere der vier Arten der Verletzung der Privatsphäre häufig „nach allgemeinem Recht unter anerkannten Klagegründen strafbar sind“:

Schädliche Lüge, Verleumdung (insbesondere in jenen Gerichtsbarkeiten, in denen die Wahrheit an sich gesetzlich keine vollständige Verteidigung darstellt), vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse (insbesondere in Bezug auf Informationen, die dies betreffen) die persönlichen Angelegenheiten und das Privatleben des Klägers sowie die Aktivitäten von Lauschern und dergleichen, die Weitergabe (einschließlich falscher Darstellungen von Sponsoring oder Billigung), die unerlaubte Handlung der Verschwörung, die absichtliche Zufügung von Schaden für den Einzelnen in Wilkinson gegen Downton und was möglicherweise eine sich entwickelnde unerlaubte Handlung der Belästigung ist, und die Klage wegen Belästigung, die durch das Beobachten oder Belasten der Räumlichkeiten des Klägers entsteht, kommen in den Sinn.

5.41 Die Offenlegung Private Tatsachen und unangemessenes Eindringen in die Abgeschiedenheit betreffen die wichtigsten Datenschutzinteressen wie persönliche Würde und Autonomie, während die anderen US-amerikanischen Handlungen die Interessen anderer wohl schützen. Gummow und Hayne JJ erklärten in ABC gegen Lenah Game Meats:

Während möglicherweise aus nichtkommerziellen Gründen Einspruch gegen die Aneignung des Namens des Klägers erhoben werden kann oder Ähnlichkeit, die Beschwerde des Klägers ist wahrscheinlich, dass der Beklagte die beanstandeten Schritte zu einem kommerziellen Vorteil unternommen hat, wodurch dem Kläger die Möglichkeit einer kommerziellen Verwertung dieses Namens oder dieser Ähnlichkeit zum Nutzen des Klägers entzogen wird. Den Kläger in ein falsches Licht zu setzen, kann zu beanstanden sein, weil es das Ansehen des Klägers mindert oder finanzielle Verluste oder beides verursacht.

5.42 Wacks hat das geschrieben Die Kategorie „falsches Licht“ scheint sowohl überflüssig zu sein (denn fast alle dieser Fälle könnten gleichermaßen zur Verleumdung gebracht worden sein) als auch nur in geringem Maße mit dem Schutz des Klägers vor Aspekten seines Privatlebens in Zusammenhang zu stehen. Das ALRC hat einen gewissen Schutz vorgeschlagen, wenn sich die Falschheit auf Angelegenheiten bezieht, bei denen der Kläger eine angemessene Erwartung an die Privatsphäre hat.

5.43 Professor Michael Tilbury hat geschrieben, dass die durch die US-Arten der Aneignung des Namens oder der Ähnlichkeit des Klägers und des falschen Lichts können oder sollten als das kommerzielle Interesse (oder Eigentum), das die Kläger an ihrer Identität haben, bzw. das Interesse, das die Kläger an ihrem Ruf haben, angepasst werden. Obwohl die Privatsphäre eine größere Reichweite haben mag, sind laut Tilbury im Zentrum des Datenschutzrechts die Arten der öffentlichen Offenlegung privater Tatsachen und das Eindringen in die Abgeschiedenheit.

5.44 Wie Gummow und Hayne JJ vorausgesehen haben Es könnte Einwände gegen die Aneignung von Bildern oder Namen aus nichtkommerziellen Gründen erhoben werden, die außerhalb des Gesetzes über die Weitergabe und dergleichen liegen, und dieses Risiko wurde im digitalen Zeitalter erhöht. Nach Ansicht des ALRC sollten die beiden im Vorschlag genannten Kategorien ausreichen, um die Privatsphäre des Einzelnen zu schützen. Jede weitere Reform des Gesetzes in Bezug auf Bildrechte müsste im Kontext des bestehenden australischen Gesetzes über geistiges Eigentum in Betracht gezogen werden.

Beispiele für Eingriffe in die Privatsphäre

5.45 Beschränkung der neuen unerlaubten Handlung auf Diese beiden allgemeinen und allgemein anerkannten Kategorien der Verletzung der Privatsphäre sind zwei anderen Optionen vorzuziehen, die in Betracht gezogen wurden. Die erste Möglichkeit besteht darin, keine gesetzlichen Leitlinien zur Bedeutung der Verletzung der Privatsphäre bereitzustellen und diese den Gerichten überlassen zu lassen. Eine zweite Möglichkeit wäre, Beispiele für die Verletzung der Privatsphäre aufzunehmen.

5.46 Das ALRC ist der Ansicht, dass das neue Gesetz so viel Sicherheit wie möglich darüber bieten sollte, was eine Verletzung der Privatsphäre bedeuten könnte. Dies wird den Umfang der Maßnahme vorhersehbarer machen, zumal die Privatsphäre selbst im neuen Gesetz nicht definiert ist.Wie oben erörtert, schlägt das ALRC vor, eine gewisse Sicherheit zu gewährleisten, indem das neue Gesetz allgemein die beiden Kategorien der Verletzung der Privatsphäre beschreibt, auf die sich die Maßnahme beschränken würde.

5.47 Eine andere Möglichkeit, Leitlinien bereitzustellen, könnte darin bestehen, in das neue Gesetz umfassende Beispiele für Eingriffe in die Privatsphäre aufzunehmen. Dieser Ansatz würde die Ursache der Maßnahmen flexibler machen, jedoch auf Kosten der Sicherheit. Dies war der Ansatz, den das ALRC in seinem Bericht von 2008 favorisierte, in dem es empfahl, dass das einschlägige Gesetz die folgende nicht erschöpfende Liste von Invasionsarten enthält, die unter die Ursache der Maßnahme fallen:

  • Es gab eine Störung des Privat- oder Familienlebens einer Person.

  • Eine Person wurde einer unbefugten Überwachung unterzogen.

  • die Korrespondenz oder private schriftliche, mündliche oder elektronische Kommunikation einer Person wurde gestört, missbraucht oder offengelegt; oder

  • sensible Fakten in Bezug auf das Privatleben einer Person wurden offengelegt.

5.48 Eine Reihe von Stakeholdern in der aktuellen Zeit Die Untersuchung ergab, dass eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen in die neue Bestimmung aufgenommen werden sollte, und betonte, dass dies Gerichten, Parteien und Unternehmen eine gewisse Anleitung und Sicherheit geben würde. Einige dieser Interessengruppen bevorzugen möglicherweise die größere Gewissheit, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf die vom ALRC vorgeschlagene Weise gewährleistet ist. Einige Interessengruppen sagten, die Beispiele sollten allgemein und flexibel sein, damit sich die Aktion „mit den sozialen und technologischen Entwicklungen weiterentwickeln“ kann.

5.49 Jansz-Richardson sagte, die Beispiele sollten „relativ allgemeiner Natur sein, um ihre sicherzustellen.“ Fähigkeit, im Laufe der Zeit zu übersetzen ‚. Das Public Interest Advocacy Center (PIAC) vertrat die Auffassung, dass Beispiele „offen und inklusiv sein sollten, um dem vorgeschlagenen Aktionsgrund eine ausreichende Flexibilität zu verleihen, damit er angemessen an sich ändernde soziale und technologische Umstände angepasst werden kann“. Die australische Datenschutzstiftung sagte: „Die Liste sollte eindeutig als nicht exklusiv und nicht erschöpfend gekennzeichnet sein, dh Gerichte sollten in der Lage sein, schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre zu behandeln, die außerhalb der Liste liegen.“

5.50 Andere Interessengruppen sagte, dass die Ursache der Aktion keine Liste von Beispielen enthalten sollte. Einige befürchteten, dass die Liste den Umfang der Maßnahme einschränken würde, indem impliziert würde, dass Eingriffe in die Privatsphäre, die nicht durch ein Beispiel abgedeckt sind, nicht umsetzbar wären. Es wurde auch vorgeschlagen, dass die Beispiele in der Liste veraltet sein könnten. Andere Interessengruppen schlugen vor, dass Beispiele nicht hilfreich seien, da die Privatsphäre „kontextbezogen und von Fakten und Umständen abhängig“ sei. Das ABC sagte, es müsse „ein intensiver Fokus darauf gelegt werden, wie die verschiedenen Interessen, um die es geht, unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Rolle spielen“. SBS gab an, dass „der Schlüssel für jeden gesetzlichen Klagegrund die Flexibilität ist“:

Je mehr Aktivitäten oder Angelegenheiten enthalten sind, um die Formulierung zu unterstützen Je wahrscheinlicher eine Verletzung der Privatsphäre ist, desto starrer und unflexibler werden diese Tests. Es ist wichtig, dass die Gerichte jeden Fall anhand seiner Fakten prüfen.

5.51 Einige Interessengruppen schlugen vor, dass spezifischere Beispiele für die Verletzung der Privatsphäre in das Gesetz aufgenommen werden könnten. Zum Beispiel gab Electronic Frontiers Australia an, dass es Beispiele für Datenschutzverletzungen, aggregierte Datensammlungen und die Veröffentlichung von Fotos, Audio- und Videoaufzeichnungen von persönlichen Räumen, Aktivitäten und Stellen geben sollte, für die keine Zustimmung zur Veröffentlichung vorliegt wurde vom Teilnehmer ausdrücklich zur Verfügung gestellt. “

5.52 Das ALRC ist jedoch der Ansicht, dass die Anwendung der unerlaubten Handlung auf spezifischere und besondere Umstände am besten den Gerichten überlassen bleibt, um sie von Fall zu Fall zu prüfen, jedoch innerhalb der Grenzen der beiden angegebenen Kategorien. Spezifische Beispiele können zusätzliche Hinweise geben, aber sie bergen auch ein höheres Risiko, das Gericht von der Berücksichtigung der unterschiedlichen Tatsachen und Umstände eines bestimmten Falles abzulenken.

Ein Klagegrund, nicht zwei

5.53 Das ALRC schlägt vor, dass es einen Grund für Maßnahmen gibt, der die beiden allgemeinen Arten der Verletzung der Privatsphäre abdeckt. Ein ähnlicher Ansatz, der von der Victorian Law Reform Commission (VLRC) empfohlen wird, besteht darin, zwei getrennte, sich jedoch überschneidende Handlungsgründe festzulegen. Es sollte jedoch nur dann erforderlich sein, getrennte Klagegründe zu erlassen, wenn sich die einzelnen Elemente erheblich unterscheiden würden, was nach Ansicht des ALRC nicht der Fall ist. Separate Aktionen sollten daher nicht erforderlich sein.

5.54 Die Gründe des VLRC für die Empfehlung von zwei Klagegründen hängen größtenteils mit der allgemein anerkannten Schwierigkeit zusammen, die Privatsphäre zu definieren:

Gesetzgebung zum Schutz dieser allgemein anerkannten Unterkategorien von Datenschutz wird wahrscheinlich mehr Klarheit über die genaue Art der gesetzlichen Rechte und Pflichten fördern, die geschaffen wurden, als durch die Schaffung eines umfassenden zivilrechtlich durchsetzbaren Rechts auf Privatsphäre.

5.55 Das ALRC ist zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen. Dies ist ein Grund, warum es vorschlägt, die Maßnahme auf zwei genauer definierte Unterkategorien der Verletzung der Privatsphäre zu beschränken. Die vom ALRC vorgeschlagenen Kategorien stimmen im Großen und Ganzen mit den vom VLRC identifizierten Kategorien überein.

5.56 Obwohl die Ansätze des ALRC und des VLRC weitgehend konsistent sind, hält es das ALRC für wichtig, dass es nur einen Grund für Maßnahmen gibt. Die Verfügbarkeit von zwei Ursachen für Aktionen kann in vielen Fällen, in denen beide Arten der Invasion auftreten, zu unnötigen Überschneidungen und Überschneidungen führen. Dr. Ian Turnbull machte geltend, dass ein Grund für die Tatsache, dass es nur einen Grund für eine Klage gebe, darin bestehe, dass „in den meisten Fällen auf das Eindringen in die Abgeschiedenheit ein Missbrauch der durch das Eindringen erhaltenen privaten Informationen folgt“.

5.57 Die Verfügbarkeit von zwei Gerichtsverfahren würde die Dauer und die Kosten des Verfahrens erhöhen und das Risiko einer Verdoppelung des Geldschadens erhöhen. Es wird bereits Fälle geben, in denen sich der Klagegrund mit anderen Klagegründen überschneiden kann, wie z. B. Übertretung oder Vertragsverletzung oder Vertrauensbruch. Es wäre unerwünscht, das Risiko einer weiteren Vervielfältigung einzugehen.

5.58 Viele Interessengruppen befürworteten jedoch eine einzige Ursache für Maßnahmen, häufig, weil davon ausgegangen wurde, dass dies die Maßnahmen flexibler macht, dh offen für andere Invasionen als durch Missbrauch persönlicher Informationen oder Eindringen in die Abgeschiedenheit. Dr. Normann Witzleb sagte zum Beispiel, dass die Aktion breit formuliert werden sollte, um ihre weitere Entwicklung den Gerichten zu überlassen. Die australische Datenschutzstiftung sagte ebenfalls, dass die Einführung von zwei Arten dazu führen kann, dass einige Datenschutzverletzungen nicht abgedeckt werden. Das ALRC schlägt jedoch vor, dass die neue unerlaubte Handlung nicht allgemein formuliert werden sollte, um alle Eingriffe in die Privatsphäre zu erfassen, sondern sich auf die beiden genauer definierten Arten der Verletzung der Privatsphäre beschränken sollte, die das Hauptproblem darstellen, für das die Ursache der Klage bestimmt ist Abhilfe schaffen.

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